Quelle: Aaron Jordan

Kinderrechte

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Kinder haben eigene Rechte! So steht es in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, die auch im Sport ihre Gültigkeit hat. Aus diesem Grund setzt sich die Deutsche Sportjugend (dsj) gemeinsam mit ihren Mitgliedsorganisationen dafür ein, dass sich junge Menschen und Erwachsene, die mit ihnen arbeiten, durch Bewegung, Spiel und Sport mit Kinderechten auseinandersetzen. Schutz-, Förder- oder Beteiligungsrechte sind gleichermaßen wichtig und es bedarf der gemeinsamen Anstrengung diese in der täglichen Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein zu berücksichtigen.      

Die dsj setzt sich bereits seit vielen Jahren für die Umsetzung der Kinderrechte ein. Unter anderem hat sie 1996 eine Kinderpolitische Konzeption und 2017 einen Bewegungskalender zu Kinderrechten veröffentlicht und engagiert sich seit vielen Jahren im Bündnis für das Recht auf Spiel. Vereinssport soll Kinder und Jugendliche stark machen und ein schützendes Umfeld bieten. Darum haben dsj, DOSB und ihre Mitgliedsorganisationen mit dem Zukunftsplan Safe Sport eine Gesamtstrategie zum Schutz vor Gewalt im Sport entwickelt. Grundsätzlich finden Kinderrechte in allen Handlungsfeldern und Aktivitäten der dsj und ihren Mitgliedsorganisationen Eingang. Um dies noch konkreter und spezifischer zu tun, beteiligt sich die dsj am aktuellen Prozess „Sport und Menschenrechte“ des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und gibt Impulse in Form von Materialien und inhaltlichen Beiträgen, die beispielsweise von Sportvereinen genutzt werden können. 
 

Poster Kinderrechte

Was ist die UN-Kinderrechtskonvention?

Alle Kinder und Jugendliche, haben Rechte und verdienen besonderen Schutz, Förderung und Fürsorge, damit sie gesund aufwachsen und sich in ihrer Persönlichkeit frei entfalten können. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, besser bekannt als UN-Kinderrechtskonvention, ist ein internationales Abkommen, das die Rechte von Kindern unter 18 Jahren in den Blick nimmt. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 2. September 1990 in Kraft. Inzwischen wurde sie nahezu weltweit angenommen – von Deutschland am 5. April 1992. Die Vertragsstaaten erkennen Kinder als Träger von Rechten an und verpflichten sich, für die Verwirklichung der Kinderrechte einzutreten. Ihr Handeln orientiert sich am Wohl des Kindes. Es ist somit eines der wichtigsten Menschenrechtsinstrumente für Kinder.  

Die Kinderrechte gliedern sich in:   

  1. Förderrechte: Beinhalten Rechte, die die Entwicklung von jungen Menschen fördern und ihnen bestmögliche Chancen für eine gesunde und glückliche Zukunft ermöglichen (z. B. das Recht auf Bildung). 
  2. Schutzrechte: Umfassen Rechte, die junge Menschen vor unterschiedlichen Formen von Gewalt und Gefährdungen schützen (z. B. Recht auf Schutz und Fürsorge). 
  3. Beteiligungsrechte:  Besagen, dass junge Menschen das Recht haben, gehört zu werden, ihre Meinung zu äußern und entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand an Entscheidungen, die sie betreffen, mitzuwirken (z. B. Recht auf Meinungsäußerung). 

Für die Kinderrechte leitend sind die vier Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention.  

  1. Nichtdiskriminierung  
  2. das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung  
  3. Einhaltung des Kindesinteresses bzw. des Kindeswohls  
  4. das Recht auf Beteiligung 

Warum Kinderrechte im Sport?

Die Deutsche Sportjugend (dsj), als größter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, sieht sich der Förderung und Sicherung der Rechte junger Menschen verpflichtet. Dieser Anspruch ist auch in der gemeinsam von DOSB und dsj entwickelten Menschenrechts-Policy verankert. Die Grundlage dieser Policy bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Dabei gelten Menschenrechte für alle Menschen und damit auch für Kinder und Jugendliche. Im Kontext des Sports sollen die Kinderrechte sicherstellen, dass der Sport nicht nur ein Ort der sportlichen Entwicklung ist, sondern auch ein Raum, in dem junge Menschen als Individuen geachtet, geschützt und gefördert werden. Zu diesem Zweck wurden die Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention speziell für den Bereich des Sports übersetzt. 

Weiterführende Materialien und Hinweise
Recht auf Kinderrechte

Die Kinderrechte gelten für alle Kinder auf der Welt. Sie sollen dafür sorgen, dass es allen Kindern gut geht, egal wo sie leben, wie sie aussehen oder woran sie glauben. Die Kinderrechte gelten auch im Sport. 

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Kinderrechte im Training oder bei Vorstandssitzungen thematisiert werden und man Entscheidungen unter Berücksichtigung von Kinderrechten trifft. Eine beispielhafte Entscheidung ist die Einführung einer*s Jugendsprecherin*s. 

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 4 

Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung

Alle Kinder haben das Recht, mitzubestimmen und mitzuentscheiden. Genau wie Erwachsene sind sie an allen Prozessen vollumfänglich und entwicklungsgerecht zu beteiligten. 

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel durch die Wahl eines Jugendvorstandes ausgeübt. Auch das Mitentscheiden im Training, wie beispielsweise das gemeinsame Festlegen von Regeln, die Auswahl von Spielen oder die Gestaltung der Abläufe sowie das Einbringen eigener Ideen zum Vereinsleben, zahlen auf die Umsetzung dieses Kinderrechts ein. 

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 12, 13 und 15 

Recht auf Gedanken- und Religionsfreiheit

Alle Kinder haben das Recht, zu denken, was sie wollen und daran zu glauben, wovon sie überzeugt sind.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Kinder verschiedener Religionen gemeinsam Sport treiben. Auch ein religionssensibler und verständnisvoller Umgang der verantwortlichen Erwachsenen gehört mit dazu. Wenn Kinder beispielsweise an Karfreitag, dem Zuckerfest oder an Jom Kippur keine Wettbewerbe absolvieren oder dem Training fernbleiben wollen, sollte das selbstverständlich sein. Das bewusste Sprechen über die verschiedenen Religionen und die damit in Zusammenhang stehenden Gebräuche hilft den Kindern, Verständnis für andere zu entwickeln und selbstverständlich in einer bunten Gesellschaft aufzuwachsen.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 14

Recht auf Gesundheit

Kinder haben ein Recht auf Gesundheit. Das bedeutet nicht nur, dass sie das Recht haben, zu einer*m Ärzt*in zu gehen, wenn sie krank sind,  sondern auch, dass sie das Recht haben, sich körperlich und mental wohlzufühlen. Besonders wichtig ist dabei ausreichend Bewegung, eine gesunde Ernährung und Zeit zum Entspannen.

 

Im Sportverein wird das Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Trainer*innen gemeinsam mit den Eltern darauf achten, dass Schutzkleidung richtig getragen und, dass bei Aktivitäten im Freien auf ausreichend Sonnenschutz geachtet wird. Auch eine gesunde Ernährung vor, nach und während des Sports unterstützt dieses Kinderrecht.

Ebenfalls wichtig ist es, eine positive und vertrauensvolle Trainings-Atmosphäre zu schaffen, in der sich alle Kinder wohl fühlen und sich gegenseitig unterstützen.

 

Weitere Hinweise und Tipps rund um gesundes Aufwachsen im und mit Kinder- und Jugendsport gibt es im Bewegungskalender 2025.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 24

Recht auf Schutz und Fürsorge

Alle Kinder haben das Recht darauf, dass für sie gesorgt wird und sie ein Zuhause haben. Bei Krieg oder auf der Flucht brauchen Kinder besonderen Schutz.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Trainer*innen ein offenes Ohr für die Probleme der Kinder haben oder geflüchtete Kinder am Sportangebot des Vereins beteiligt werden.

Gerade Kinder, denen es nicht so gut geht, wie geflüchtete Kinder, Kinder mit mentalen Problemen oder Kinder, die sich einsam fühlen, können im Sportverein Gemeinschaft und ein sportliches „Zuhause“ finden, dass sie emotional auffängt und stärkt.

 

Im Bewegungskalender 2025 finden Engagierte weiterführende Informationen und Unterstützungsangebote.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 18 und 22

Recht auf Spiel und Freizeit

Alle Kinder haben das Recht auf freie Zeit, die sie selbst nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Sie haben außerdem das Recht zu spielen.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel dadurch verwirklicht, dass Kinder in den Sportverein ihrer Wahl gehen können und alle Kinder die Möglichkeit haben, an den Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten eines Vereins teilzunehmen.

 

Passend zu diesem Recht findet jedes Jahr am 28. Mai der Weltspieltag statt, bei dem durch Aktionen verschiedener Akteur*innen auf das Recht auf Spiel aufmerksam gemacht wird. Weitere Informationen dazu gibt es beim Bündnis Recht auf Spiel.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 31

Recht auf Meinungsäußerung

Kinder haben das Recht darauf, ihre Meinung zu äußern.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn sich Trainer*innen regelmäßig nach der Meinung der Kinder erkundigen und es grundsätzlich eine Kultur des offenen Meinungsaustausches gibt. Das heißt, sowohl positives als auch negatives Feedback oder auch Verbesserungsvorschläge können angstfrei geäußert werden. Dies kann unter anderem durch regelmäßige Austauschrunden etabliert werden, die zum Beispiel beim Cooldown am Ende des Trainings eingebunden werden. Es kann auch sinnvoll sein, anonyme Meinungsäußerungen zu ermöglichen. Insbesondere um schwierige Themen aufzugreifen oder schüchterne Kinder mitzunehmen. Bei Kindern, die noch nicht schreiben können, kann das zum Beispiel über ein Smiley-Feedback erfolgen.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 13

Recht auf Bildung

Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Das bedeutet zum Beispiel, dass jedes Kind zur Schule gehen darf.

 

Im Sportverein wird dieses Recht ausgeübt, wenn Kinder in den Sportverein gehen und dort beispielsweise Spielregeln, Verhaltensregeln oder eine neue Bewegung lernen. Auch Gewinnen und Verlieren oder der Umgang mit anderen in der Gruppe – also Teamplay – wird geübt. Darüber hinaus lernen die Kinder das „Dranbleiben“ an einer Sache zum Beispiel beim Erlernen einer schwierigen Schrittfolge oder Schusstechnik über einen längeren Zeitraum. Die Lernfelder im Sportverein sind vielfältig.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 28 und 29

Recht auf Vielfalt und Gemeinschaft

Alle Kinder dieser Welt – egal woher sie kommen, wie sie aussehen, woran sie glauben und ob sie eine Behinderung haben oder nicht – haben ein Recht darauf, so zu sein, wie sie sind, und zusammen in einer Gemeinschaft zu leben.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn man zusammen Sport treibt oder neben dem Training gemeinsam Feste feiert, Ausflüge macht und alle mit dabei sein können. Auch wenn im Verein Freundschaften geschlossen werden, ist das Ausdruck dieses Kinderrechts.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 2, 14, 15, 23 und 30

Recht auf Geheimnisse und Privatsphäre

Jedes Kind hat ein Recht darauf, Geheimnisse zu haben und mal allein zu sein.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Kinder sich nicht zwingend gemeinsam umziehen müssen. Auch die Möglichkeit zu geben, ein Problem einmal ohne die gesamte Gruppe mit dem*der Trainer*in oder Übungsleiter*in zu besprechen, zahlt auf dieses Recht ein.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 16

Recht auf Gewaltfreiheit und Selbstbestimmung

Keinem Kind darf Gewalt angetan werden – von niemandem!

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel umgesetzt, wenn Trainer*innen Kinder nicht anschreien oder wenn akzeptiert wird, wenn ein Kind nicht fotografiert werden möchte.

Die dsj und ihre Mitgliedsorganisationen setzen sich für einen sicheren und gewaltfreien Sport ein und unterstützen alle Akteur*innen dabei, dies gemeinsam sicherzustellen.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 19

Recht auf Schutz vor Suchtmitteln und Suchtstoffe

Kinder haben das Recht vor Suchtmitteln geschützt zu werden.

 

Im Sport heißt das beispielsweise, keine Dopingmittel oder schmerzstillende Medikamente zu nehmen, um trotz Erschöpfung oder einer Verletzung zu trainieren oder an einem Wettkampf teilzunehmen.

Sporträume von Kindern sollten außerdem grundsätzlich suchtmittelfrei bleiben. Erwachsene haben dabei eine besondere Vorbildfunktion, beispielsweise mit Blick auf Alkohol- und Tabakkonsum am Spielfeldrand einer Sportveranstaltung von Kindern.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 33

Recht auf Fürsorge und Förderung bei Behinderung

Alle Kinder haben das Recht, zur Gemeinschaft dazuzugehören. Kinder mit Behinderung haben dieses Recht ebenfalls. Hindernisse, die das Mitmachen erschweren, müssen abgebaut werden.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam Sport treiben oder wenn die Sportstätten barrierefrei zugänglich und nutzbar sind.

Bei inklusiven Kindergruppen kann es hilfreich sein, Tandems in der Gruppe zu bilden, bei denen sich die Kinder in Zweierteams nach dem Buddy-Prinzip gezielt unterstützen. Auch die Individualisierung von Aufgaben im Spiel, wie beispielsweise unterschiedliche Höhen oder Weiten, je nach Alter oder Entwicklungsstand der Kinder sowie das Meistern von Herausforderungen im Team unterstützen das gemeinsame Sporttreiben.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 23

Recht auf Entspannung

Kinder haben das Recht auf Ruhe und Entspannung, um sich zu erholen.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn es zwischen den Trainingsblöcken auch mal trainingsfreie Zeiten gibt. Weitere Beispiele sind das Vorsehen von ausreichender Ruhezeit nach einer Verletzung oder wenn am Ende der Übungsstunde eine Entspannungszeit vorgesehen ist.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Artikel 31

Recht auf eine gesunde Umwelt

Kinder haben das Recht auf eine intakte Umwelt, damit sie sich gut und gesund entwickeln können.

 

Im Sportverein wird dieses Recht zum Beispiel ausgeübt, wenn der Verein nachhaltige Energien nutzt, Müll vermeidet oder der Verein seine Mitglieder dazu anregt, zu Fuß oder mit dem Rad zum Training zu kommen.

 

Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention: Allgemeiner Kommentar 26