Sonderprogramm „Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ bis Ende Juni verlängert

Weiterhin flexiblere Förderung von Projekten aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) möglich

Das im Jahr 2020 in Reaktion auf die Corona-bedingten Einschränkungen eingerichtete Sonderprogramm „Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Weitere 100 Millionen Euro stehen für 2021 zur Verfügung. 

Beantragen können Träger, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit Sitz in Deutschland, die seit mindestens 1. Januar 2019 mit Übernachtungsangeboten in der Kinder- und Jugendbildung dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des dargelegten Liquiditätsengpasses oder als Zuschuss zu den ungedeckten Fixkosten zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 gewährt. Die Höchstförderung pro Bett wurde auf 800 Euro angehoben. Mit dem Sonderprogramm soll eine existenzgefährdende Wirtschaftslage im Kontext Corona-bedingter Einnahmeausfälle bei den o.g. Einrichtungen abgewendet werden. Die Antragsfrist endet am 28. März 2021. 

Die Deutsche Sportjugend (dsj) agiert für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport in diesem Programm weiterhin als bundesweite Zentralstelle. Auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen prüft die dsj das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe der Billigkeitsleistungen. Sie reicht bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einen Sammelantrag für alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport ein.  

Alle Informationen zu den Rahmenbedingungen sowie zur Richtlinie und dem Antragsverfahren für das Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021 finden Sie auf der Seite des BMFSFJ. Darunter zu finden ist auch das Antragsformular sowie Antworten auf häufige Fragen zur Richtlinie für Zuschüsse des Bundes im „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021". 

 

Aktuelle Regelungen zum Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) 

Kommt es bei beantragten und förderfähigen Begegnungen aufgrund der Corona-Pandemie zu Absagen oder Verschiebungen und es entstehen Storno- oder anderweitige Ausfallkosten, können diese aufgrund der Ausnahmesituation im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt und abgerechnet werden. Es besteht auch unbürokratisch die Möglichkeit, andere Formate der Bildungsarbeit durchzuführen und abzurechnen – z. B. Videokonferenzen, Webinare und vergleichbare digitale Arbeitsformate. Möglich ist eine Abrechnung als „Kleinaktivität“ mit einem 10%-igen Eigenanteil oder auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes als „Sonstige Aktivität“. Bei digitalen Formaten (Webinare o.ä.) hat der Träger eine Liste der Teilnehmenden Formblatt L mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Auf die unterschriftlichen Bestätigungen wird in diesen Fällen verzichtet.  

Im Dokument „Auswirkungen des Coronavirus auf KJP-geförderte Infrastruktur und Projekte im Jahr 2021“ gibt das BMFSFJ Hinweise zur aktuellen Handhabung, die sich auf die Jugendverbandsarbeit national, d.h. den Einsatz und die Abrechnung der KJP-Zuwendung beziehen. Entsprechend finden Sie in unserem dsj-Infoblatt „Förderung von digitalen Veranstaltungsformaten/Kleinaktivitäten aus Mitteln des Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)“ eine Übersicht der Fördermöglichkeiten für digitale Veranstaltungen. 

Die Auswirkungen der weltweiten Corona-Pandemie bestimmen in vielen Teilen noch immer unseren Alltag. Es ist der dsj weiterhin ein besonderes Anliegen, dass Kinder und Jugendliche, aber auch haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen, keinem unnötigen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt werden. Auf der dsj-Website finden Sie dazu alle wichtigen Informationen im Zusammenhang mit Corona. 


Zurück