Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

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Stellungnahme der AGJ und Appel der dsj zur Abstimmung von BMI- und BMFSFJ-Prozessen

Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ unterstützt die Deutsche Sportjugend (dsj) die Stellungnahme der AGJ (Gesamttext der Stellungnahme) zum Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“.  In den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe erfährt der Regierungsentwurf in seiner grundsätzlichen Ausrichtung breite und nachhaltige Zustimmung. Er greift langjährige Anliegen und Forderungen der Fachpraxis auf. Dennoch gibt es einige wesentliche Kritikpunkte an konkreten Regelungsvorschlägen.  

Gesetzliche Verankerung des UBSKM und eines dort angesiedelten Betroffenenrates und einer Unabhängigen Aufarbeitungskommission geplant 

Den Hauptregelungsgegenstand, also das Gesetz zur Einrichtung einer oder eines Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Gemeinsam-gegen-Kindesmissbrauch-Gesetz – UBSKMG), welches die gesetzliche Verankerung der Struktur einer*eines Unabhängigen Bundesbeauftragten mit einem dort angesiedelten Betroffenenrat und einer Unabhängigen Aufarbeitungskommission bilden würde, hält dsj und Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ für sehr unterstützenswert. Von dieser Bundesstruktur werden wichtige Impulse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und zur Aufarbeitung ausgehen.  

Berichtspflicht gegenüber Bundestag und Bundesrat vorgesehen 

Dies gilt insbesondere für die Berichtspflicht gegenüber Bundestag und Bundesrat und Bundesregierung – mit einem eigenständigen Berichtsteil des Betroffenenrats. AGJ und dsj begrüßen dabei auch, dass die Empfehlung des Nationalen Rates aufgenommen wurde und somit empirische Daten als eine Grundlage für den Bericht festgeschrieben werden.  

Aufbau eines Beratungssystem durch den Bund, vorgesehene Ansiedlung bei BzgA allerdings strittig 

Besonders bedeutsam, dass der Gesetzesentwurf zur Umsetzung des staatlichen Auftrags das Vorhalten eines Beratungssystems durch den Bund vorsieht (vgl. S. 3, 36 f. des Entwurfs). In Ihrer Stellungnahme zeigt sich die AGJ erstaunt darüber, dass mit der Ausführung dieses Auftrags die BzGA beauftragt werden soll.  

Weitere Anpassungen im Gesetz gefordert 

Die AGJ bekräftigt zudem die Notwendigkeit von Veränderungen, die über die im SGB VIII vorgesehenen Änderungen hinausgehen. Insbesondere fordert sie Anpassungen bei den geplanten Neuerungen in § 9b (Aufarbeitung) sowie bei den Datenschutz-, Finanzierungs- und Qualitätsentwicklungsnormen. Diese Forderungen wurden bereits von Vertreter*innen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf im April 2024 vorgebracht, aber nicht berücksichtigt. Daher richtet sich der Appell an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, im Gesetzgebungsprozess noch wesentliche Korrekturen vorzunehmen. 

Organisierter Sport appelliert erneut an die Bundesregierung, die Prozesse verschiedener Ministerien aufeinander abzustimmen 

Die dsj wünscht sich bei den Vorhaben der Bundesregierung zum Schutz vor Gewalt eine stärkere Synchronisierung bzw. Abstimmung der Prozesse zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI).  

Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Aufarbeitung und den Aufbau von Beratungsstrukturen durch den Bund. Zum einen wird eine Beratungsstruktur für die Jugendhilfe aufgebaut, geregelt über das „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“, gleichzeitig werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Prozess zum Aufbau des Zentrums für Safe Sport im Speziellen Beratungsstrukturen für den Bereich Sport aufgebaut. Die Abstimmung zwischen beiden Vorhaben ist zwingend notwendig, um Parallelstrukturen zu vermeiden, um Ressourcen zu bündeln und die Akzeptanz für verpflichtende Maßnahmen auf der Umsetzungsebene nicht zu gefährden. 

Auch im Bereich der Prävention und Qualitätsentwicklung ist eine Abstimmung zwischen den beiden Ministerien zwingend erforderlich. 

 


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