Die 3. Stufe zur Inklusion nehmen

Stellungnahme der AGJ zum Referatsentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

Ab 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Das Nähere dieser Gesamtzuständigkeit, nämlich der leistungsberechtigte Personenkreis, die Art und der Umfang der Leistungen, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, soll nun durch ein Bundesgesetz bestimmt werden, zu dem die Bundesregierung im September 2024 einen Referentenentwurf in die Verbändeanhörung gegeben hat. 

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ hat dazu eine Stellungnahme zum Referatsentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG / RefE) vorgelegt. Sie stellt fest, dass dieser eine tragfähige Grundlage für die als 3. Stufe notwendige und im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz angezeigte Verwaltungsstrukturreform bietet. Auch wenn sich die AGJ für die inklusive Lösung an verschiedenen Stellen stärker zusammenführende Regelungsvorschläge gewünscht hätte und sie auch noch konkrete Änderungsforderungen zusammentrug, appelliert sie gegenüber den politischen Verantwortlichen, die Chance einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe jetzt wahrzunehmen.


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