Wer in „Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe“ tätig ist, erhält bundesweit ein Impfangebot gemäß Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 der Impfverordnung). Darunter fallen beispielsweise Mitarbeiter*innen von Jugendzentren und Sportinternaten.
Beispielsweise in Hamburg können sich nunmehr auch Engagierte in der Jugendverbandsarbeit impfen lassen. Hierunter fallen gemäß einer Information der Hamburger Sozialbehörde
• Hauptamtliche Mitarbeiter*innen in den Hamburger Jugendverbänden
• Inhaber*innen einer Jugendleitercard (Juleica)
• Ehrenamtlich Tätige ohne Jugendleitercard, die aufgrund besonderer Aufgaben und Fähigkeiten bei den Freizeiten und Aktivitäten der Jugendverbände, insbesondere in den kommenden Sommerferien, benötigt werden
• Inhaber*innen eines Freiwilligendienstausweises, einer Referentenbescheinigung, der DOSB C-Lizenz „Breitensport für Kinder und Jugendliche“ oder der Fachtrainerlizenz im Kinder und Jugendsport sowie benannte Aktive in der Jugendhilfe im Hamburger Kinder- und Jugendsport
Der Nachweis der Tätigkeit erfolgt entweder durch Vorlage einer Juleica oder durch eine Bescheinigung des Jugendverbandes.
Wer unter den Kreis der Impfberechtigten in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Impfpriorität 3 fällt, wird in manch anderer Region Deutschlands hilfsweise derart abgegrenzt, dass Personen impfberechtigt sind, die für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
„Wer Kinder- und Jugendtrainern jetzt ein Angebot für eine Impfung macht, macht den Weg für einen Neustart des Kinder- und Jugendsports frei“, sagt Arne Klindt, Sprecher der Jugendorganisationen der Spitzenverbände.
Die Regelungen in anderen Bundesländern sowie weitere Informationen finden Sie auch in der Corona-Kachel der dsj.