Immer mehr Personengruppen werden zur Corona-Schutzimpfung aufgerufen. Zu den Impfberechtigten mit erhöhter Priorität (Impfpriorität 3) gehören laut der aktuellen Impfverordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) auch „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen (…) tätig sind.“
Zu den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zählen verschiedene Einrichtungen, für die Sportverbände oder Sportvereine die Trägerschaft übernommen haben. Darunter fallen beispielsweise Jugendzentren, Jugendbildungsstätten und Kinder- und Jugendferienstätten. Auch bei Sportinternaten kann es sich um Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe handeln. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob eine Betriebserlaubnis gemäß SGB VIII erforderlich ist oder nicht. Die Einrichtungen werden mit Angaben zu ihren Angeboten und Mitarbeitern in der Regel in einer bundesweiten Statistik erfasst.
Die Impfverordnung knüpft die Impfberechtigung an die Tätigkeit vor Ort. Der Kreis der Impfberechtigten wird durch die zuständigen Stellen mitunter über einen „Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ oder eine Beschränkung auf „hauptamtliche Beschäftigte“ etwas enger gefasst, wobei dies jedoch nicht dem Wortlaut der Impfverordnung entspricht. Die Zielgruppe kann über die pädagogischen Mitarbeiter*innen hinausgehen und auch Verwaltungsmitarbeiter, gewerbliche Mitarbeiter*innen, Mini-Jobber, Freiwilligendienstleistende und ggf. Honorarkräfte umfassen, sofern diese tatsächlich unmittelbar in der Einrichtung oder an der Schule tätig sind.
Die Impfberechtigung wird zumeist durch den Impfarzt oder das Impfzentrum geprüft. In der Regel ist eine Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen. Ggf. können auch weitere Unterlagen hilfreich sein, wie etwa eine Personalbestandsliste, um bei etwaigen Nachfragen die Tätigkeit in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe glaubhaft machen zu können. Eine Impfberechtigung kann sich auch aus der Tätigkeit an einer Schule ergeben. In der Impfpriorität 3 wird das Personal aller Schulen zur Impfung aufgerufen; bislang war der Aufruf auf Grund-, Förder- und Sonderschulen beschränkt. Auch dieser Kreis der Impfberechtigten kann sich ggf. auf Mitarbeiter*innen im Ganztag, Honorarkräfte und Freiwilligendienstleistende erstrecken.
Arne Klindt, Sprecher der Jugendorganisationen der Spitzenverbände, appelliert: „Es lohnt sich für Verbände und Vereine eine rasche Prüfung, ob sich einzelne Gruppen von Mitarbeitern auf der Grundlage der Impfverordnung demnächst impfen lassen können. Nur durch das zunehmende Impfen wird die breite Öffnung des vereins- und verbandsbasierten Sports nach und nach realistisch.“
Weitere Informationen zur Corona-Impfverordnung sind auf der Website der Bunderegierung zu finden. Einzelne Länderverordnungen sind zu berücksichtigen.