Ausschluss aus dem Sportverein wegen NPD-Zugehörigkeit – Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

Quelle: Martin Nolte

Gespräch mit Univ.-Prof. Dr. Martin Nolte, Deutsche Sporthochschule Köln, zur Einordnung

Nina Reip:
Am 2. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss aus einem Sportverein wegen NPD-Mitgliedschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Worum ging es bei dieser Beschwerde im Kern und wer war hat sie eingereicht? 

Martin Nolte:
Der Beschwerdeführer, ein langjähriges Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und deren Landesvorsitzender, wandte sich gegen zwei Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Ausschluss aus einem Sportverein für rechtmäßig erklärt wurde. Die Gerichte waren der Ansicht, dass es einem Sportverein erlaubt sei, Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, auf der Grundlage seiner Satzung auszuschließen. 

 

Nina Reip:
Das Gericht hat den Beschluss begründet. Was ist hier als Sportorganisation wichtig zu wissen? 

Martin Nolte: 
Das Bundesverfassungsgericht betonte das Recht von Vereinen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit erlaube es privaten Amateur-Breitensportvereinen, sich an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu orientieren und extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegenzutreten. 

 

Nina Reip:
In Zusammenarbeit mit Ihnen sind einige dsj-Materialien zum Thema Neutralität im Sport erschienen. Darin weisen Sie auch auf die Wichtigkeit einer guten Vereinssatzung hin. Wie wurde dieser Punkt durch das Gericht eingeschätzt? 

Martin Nolte: 
Das Gericht betonte die Bedeutung der Satzung, auf deren Grundlage der Sportverein ausdrücklich extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentreten und einen Ausschluss aus dem Verein bei Mitgliedern von rassistischen und fremdenfeindlich organisierten Organisationen erlauben dürfe. Die Güte einer Satzung zeichnet sich insbesondere durch eine klare Formulierung der Ausschlussgründe aus. Zu diesem Punkt gibt es gute Hinweise in den dsj-Materialien zum Thema Neutralität.    

 

Nina Reip:
Worauf wurde in dem Beschluss und seiner Begründung nicht eingegangen? 

Martin Nolte: 
Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung in der Sache an, weil es die Beschwerde von vornherein als erfolglos ansah. Es betonte die Vereinigungsfreiheit und ließ vor deren Hintergrund letztlich offen, wie weit das Diskriminierungsverbot aufgrund politischer Ansichten innerhalb von privaten Sportvereinen zu beachten sei. Dies könne deshalb offenbleiben, weil die Vereinigungsfreiheit im konkreten Fall überwiege und die Orientierung an der freiheitlich demokratischen Grundordnung verfassungskonform sei.  

 

Nina Reip:
In einem Satz: Was können Sportvereine und -verbände aus diesem Beschluss konkret mitnehmen?  

Martin Nolte: 
Sportvereine haben das Recht, Mitglieder extremistischer Organisationen auszuschließen.   

 

Nina Reip:
Vielen Dank!  

 

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